Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Oktoberdruck GmbH
Stand April 2002

I. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend.

II. Lieferfristen, Lieferverzug

1. Vertragstermine sind schriftlich anzugeben und beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist der Vertragstermin erneut zu vereinbaren.

2. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen (Streik, Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen etc.) tritt Verzug nicht ein.

3. Vom Kunden zu beschaffende Originale, Negative, Vorlagen und sonstige Unterlagen sind uns frei Haus zum vereinbarten Termin zu liefern, anderweitig Verzug für vorher vereinbarte Herstellungstermine nicht eintritt.

4. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung.

5. Sofern es nicht durch die Natur des Auftrages ausgeschlossen oder für den Kunden unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

6. Den Ersatz von Verzugsschäden kann der Kunde nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für eine verspätete Lieferung oder eine andere Leistungspflicht zur Last fallen. Das gilt auch für Teilleistungen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind Nettopreise und gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, einseitig die Mehrkosten gemäß der am Tage der Auftragserteilung geltenden Listenpreise zu berechnen.

2. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Skontoabreden sind schriftlich zu vereinbaren. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Mehrkosten für besondere Versandarten werden nur auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten veranlasst.

3. Soweit in unseren Rechnungen kalendarische Zahlungsziele bestimmt sind, kommt der Kunde mit Ablauf des Tages, der dem Zahlungsziel folgt, in Verzug. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers sind Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des kaufmännischen Kunden sind unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Für Mahnschreiben sind wir berechtigt, Auslagenerstattung von 2,50 EUR zu verlangen.

4. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

5. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Kunde, sie sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nur, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

6. Der Kunde ist nicht berechtigt uns gegenüber mit Forderungen aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. Gefahrübergang

1. Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und/oder wir den Versand selbst durchführen.

2. Ist der Vertragsgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

V. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen ( Kontokorrent-Vorbehalt).

2. Dem Kunden ist eine Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, unsere Vertragsgegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Kunde ausnahmsweise berechtigt, unsere Vertragsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Vertragsgegenstandes tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturabetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der Kunde zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt, sofern nicht die §§ 491, 503, 505 BGB Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

7. An den vom Kunden angelieferten Unterlagen (Originale, Negative, Vorlagen, Dateien, Manuskripte u.a.) steht uns ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche

1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, sofern es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung.

2. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung – die auch durch Austausch von Teillieferungen erfolgen kann – oder Ersatzlieferungen während der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten bei Verbrauchern und 12 Monaten bei Unternehmern. Gelingt es uns nicht, einen Mangel innerhalb einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist durch Nachbesserung oder wahlweise durch Ersatzleistungen zu beseitigen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Auflösung des Vertrages oder die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen oder einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die mangelhafte Leistung oder den mangelhaften Teil der Leistung geltend machen.

3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % unter 2000 kg auf 15 %.

VII. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen

1. Ansprüche des Kunden auf weitergehenden Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen. Einer Pflichtverletzung von uns steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

2. Haben wir die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel an der Ware geht.

VIII. Verwahrung

1. Vorlagen, Unterlagen, Druckträger u.a. sowie Halb- und Fertigerzeugnisse des Kunden werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

IX. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

X. Eigentum, Urheberrecht

1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten und neu geschaffenen Gegenstände, insbesondere Filme, Dateien u.a. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

2. Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten gehen wir davon aus, dass unser Kunde im Besitz dieser Rechte ist. Werden durch die Ausführungen des Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, haftet der Kunde hierfür allein; er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie bei uns anfallende notwendige Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.